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Keine Möglichkeit des Verzichts auf den gesetzlichen Mindesturlaub durch Prozessvergleich

(BAG, Urteil vom 3. Juni 2025 – 9 AZR 104/24)

Die Entscheidung

Im Rahmen der Beendigung von Arbeitsverhältnissen verfolgen Arbeitgeber regelmäßig das Ziel, das Arbeitsverhältnis umfassend und idealerweise kosteneffizient abzuwickeln. Letzteres betrifft insbesondere offene Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat jetzt entschieden, dass im (noch) bestehenden Arbeitsverhältnis ein Arbeitnehmer (selbst) durch Prozessvergleich nicht auf seinen gesetzlichen Mindesturlaub „verzichten“ kann.

Im konkreten Fall war ein Arbeitnehmer im Jahr 2023 durchgehend bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses erkrankt und deshalb nicht in der Lage, seinen Urlaub aus 2023 zu nehmen. Im Rahmen eines Prozessvergleichs zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Wirkung zum Ablauf des 30. April 2023 verständigten sich die Arbeitsvertragsparteien dann u.a. darauf, dass noch offener Urlaub „in natura“ gewährt worden sei (sog. Tatsachenvergleich).

Das BAG entschied, dass (zumindest) der gesetzliche Mindesturlaub nicht durch den Tatsachenvergleich erloschen war und daher nach § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten sei.

Die Vereinbarung, Urlaubsansprüche seien in natura gewährt, ist gemäß § 134 BGB unwirksam, soweit sie einen nach § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG unzulässigen Ausschluss des gesetzlichen Mindesturlaubs regelt. Weder der gesetzliche Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub noch ein erst künftig – mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses – entstehender Anspruch auf Abgeltung gesetzlichen Mindesturlaubs darf im Voraus ausgeschlossen oder beschränkt werden. Dies gilt selbst dann, wenn bei Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs, der eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung regelt, bereits feststeht, dass der Arbeitnehmer den gesetzlichen Mindesturlaub wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht mehr in Anspruch nehmen kann. […] Im bestehenden Arbeitsverhältnis darf der Arbeitnehmer somit nicht gegen und erst recht nicht ohne finanziellen Ausgleich auf den gesetzlichen Mindesturlaub verzichten.“ (Pressemitteilung des BAG zum Urteil vom 3. Juni 2025 – 9 AZR 104/24).

Auch enthalte der Prozessvergleich keinen Tatsachenvergleich, auf den § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG nicht anzuwenden wäre.  Das setzte voraus, dass eine bestehende Unsicherheit über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anspruchs durch gegenseitiges Nachgeben ausgeräumt werden soll (BAG, Urteil vom 3. Juni 2025 – 9 AZR 104/24). Vorliegend bestand eine solche Unsicherheit aber nicht, da der Arbeitnehmer bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses dauerhaft erkrankt war und somit unstreitig keinen Urlaub nehmen konnte.

Auswirkungen für die Praxis

Die Entscheidung hat für die Praxis weitreichende Folgen, da Aufhebungsverträge, Abwicklungsvereinbarungen oder Prozessvergleiche zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen regelmäßig auch Vereinbarungen über den Ausgleich von noch offenen Urlaubsansprüchen zum Gegenstand haben.

Liegt das Beendigungsdatum bei Abschluss der Vereinbarung noch in der Zukunft, scheinen Tatsachenvergleiche nur noch dann sicher zu funktionieren, wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaub bereits tatsächlich genommen hat und die Arbeitsvertragsparteien dies (der Vollständigkeit halber) noch einmal schriftlich festhalten. Darüber hinaus dürften Tatsachenvergleiche auch in den Fällen noch möglich sein, in denen sich die Arbeitsvertragsparteien nachträglich, d.h. nach Ablauf des Beendigungsdatums, auf die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses verständigen.

Im Übrigen ist Arbeitgebern zu raten, den Arbeitnehmer (in der Regel während des Laufs der Kündigungsfrist) bei Fortzahlung der vereinbarten Vergütung bis zum Beendigungsdatum unwiderruflich und unter Anrechnung auf noch offenen Urlaub von der Pflicht zur Arbeitsleistung freizustellen. Hierdurch wird noch offener Urlaub abgebaut, so dass die Pflicht zur finanziellen Urlaubsabgeltung gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG entfällt. Auch dies ist weiterhin möglich, setzt aber voraus, dass sich der Arbeitgeber den Freistellungsvorbehalt im Arbeitsvertrag entsprechend vorbehalten hat.