(BAG, Urteil vom 12. Februar 2025 – 5 AZR 127/24)
Die Entscheidung
Bei Ausspruch einer Kündigung werden Arbeitnehmer häufig bis zum Ablauf der maßgeblichen Kündigungsfrist von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt; in aller Regel unwiderruflich, um noch offenen Urlaub „gegenzurechnen“ und damit finanzielle Abgeltungsansprüche für nicht genommenen Urlaub nach § 7 Abs. 4 BUrlG einzusparen.
Da sich der Arbeitgeber mit der Freistellung grundsätzlich in Annahmeverzug befindet, stellt sich die Frage, wann sich der Arbeitnehmer anderweitige Erwerbschancen, die er nicht nutzt, auf das vereinbarte Arbeitsentgelt gemäß § 615 Satz 2 BGB anrechnen lassen muss.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nun entschieden, dass sich ein freigestellter Arbeitnehmer während des Laufs der Kündigungsfrist einen unterlassenen anderweitigen Verdienst grundsätzlich nicht auf die vom Arbeitgeber geschuldete Vergütung anrechnen lassen muss. Der Arbeitnehmer habe im bestehenden Arbeitsverhältnis einen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung, sofern das Interesse des Arbeitgebers an einer Nichtbeschäftigung nicht das Interesse des Arbeitnehmers an der Beschäftigung überwiegt. Verletzt der Arbeitgeber diese Pflicht, indem er den Arbeitnehmer einseitig freistellt, und gerät er dadurch in Annahmeverzug, wäre es mit den in § 242 BGB verankerten Grundsätzen von Treu und Glauben nicht zu vereinbaren, vom Arbeitnehmer die Aufnahme einer anderweitigen Arbeit schon während des Laufs der Kündigungsfrist zu verlangen.
„Ebenso wie der Arbeitgeber nach Treu und Glauben nicht verpflichtet ist, die Interessen des Arbeitnehmers ohne Rücksicht auf schutzwerte eigene Interessen zu fördern […], verlangt § 242 BGB vom Arbeitnehmer im (noch) bestehenden Arbeitsverhältnis während des Laufs der Kündigungsfrist nicht, ohne Rücksicht auf die eigenen Belange den vertragsuntreuen Arbeitgeber finanziell zu entlasten. Insoweit unterscheidet sich die Rechtslage vor Ablauf der Kündigungsfrist von derjenigen in der Zeit danach, in der für die Obliegenheit des unwirksam gekündigten Arbeitnehmers nach § 11 Nr. 2 KSchG der arbeitsvertragliche Beschäftigungsanspruch grundsätzlich ohne Belang ist“ (BAG, Urteil vom 12. Februar 2025 – 5 AZR 127/24).
Auswirkungen für die Praxis
Das BAG begründet seine Entscheidung im Wesentlichen mit dem Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers im bestehenden Arbeitsverhältnis. Hierauf aufbauend – so das Gericht – sei es nicht interessengerecht, wenn der Arbeitnehmer während des Laufs der Kündigungsfrist anderweitige Erwerbsmöglichkeiten ausschlägt und sich dies auf die vereinbarte Vergütung mit dem Arbeitgeber noch nach § 615 Satz 2 BGB anrechnen lassen muss, obwohl der Arbeitgeber selbst seine eigenen Vertragspflichten (in Form der Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers) verletzt hat.
Abzuwarten bleibt, wie das BAG die in der Praxis ebenfalls häufig anzutreffenden Fälle entscheiden wird, in denen der Arbeitgeber den Arbeitnehmer während des Laufs der Kündigungsfrist tatsächlich nicht beschäftigen kann. Klassisches Beispiel hierfür ist die vollständige Betriebsstilllegung vor Ablauf der Kündigungsfrist. Anhand der dargestellten Urteilsgründe ist zu vermuten, dass solche Fälle nicht anders zu entscheiden sind als diejenigen, in denen die maßgebliche Kündigungsfrist bereits abgelaufen ist und der Arbeitnehmer nach Ablauf der Kündigungsfrist anderweitigen Verdienst böswillig unterlässt. In solchen Fällen findet § 615 Satz 2 BGB stets Anwendung.


