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BAG verschärft Massenentlassungsrecht: Kündigung ohne Anzeige ist unwirksam

Mit Urteil vom 1. April 2026 (6 AZR 157/22) hat das Bundesarbeitsgericht seine bisherige Linie zur Massenentlassungsanzeige endgültig bestätigt. Wird eine erforderliche Anzeige nach § 17 KSchG vor Ausspruch der Kündigungen nicht bei der Agentur für Arbeit erstattet, sind die Kündigungen unwirksam. Die Entscheidung hat praktische Bedeutung, insbesondere für Restrukturierungen, Betriebsstilllegungen und Insolvenzverfahren.

Der beklagte Insolvenzverwalter kündigte im Zuge der Abwicklung eines Unternehmens mehreren Arbeitnehmern. Im Betrieb waren ursprünglich mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt. Damit waren die Schwellenwerte des § 17 Abs. 1 KSchG überschritten. Eine Massenentlassungsanzeige wurde nicht erstattet. Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage, mit Erfolg!

Das BAG bestätigt: Eine anzeigepflichtige Kündigung ist unwirksam, wenn vor ihrem Ausspruch keine Massenentlassungsanzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingereicht wurde.  Bemerkenswert ist dabei weniger das Ergebnis als die dogmatische Herleitung. Bislang wurde die Unwirksamkeit überwiegend über § 134 BGB begründet. Die Kündigung verstoße gegen ein gesetzliches Verbot. Diese Konstruktion war zuletzt ins Wanken geraten. Der Sechste Senat des BAG hatte selbst Zweifel angemeldet und den Zweiten Senat des BAG angefragt. Hintergrund waren mehrere Entscheidungen des EuGH zur Massenentlassungsrichtlinie.

Jetzt stellt das BAG klar: Die Unwirksamkeit folgt unmittelbar aus unionsrechtskonformer Auslegung des § 18 KSchG. Der Begriff „Entlassung“ sei dort als „Kündigung“ zu verstehen. Damit wird Art. 4 der Massenentlassungsrichtlinie unmittelbar in das nationale Kündigungsrecht „hineingelesen“.

Das bedeutet praktisch:

  • Ohne Anzeige läuft die Sperrfrist (= Mindestkündigungsfrist) des § 18 KSchG nicht an.
  • Ohne laufende Sperrfrist kann die Kündigung nicht wirksam werden.
  • Die Kündigung bleibt dauerhaft unwirksam.

Die Entscheidung zeigt die Risiken bei Personalabbaumaßnahmen deutlich auf. Bislang wurde in der Praxis teilweise argumentiert, Fehler im Anzeigeverfahren müssten sich am Schutzzweck der Anzeige messen lassen. Für den Fall einer vollständig fehlenden Anzeige ist diese Diskussion nun beendet. Das BAG macht deutlich: keine Anzeige = keine wirksame Kündigung.

Besonders relevant wird die Entscheidung bei:

  • Betriebs- oder Standortschließungen,
  • Insolvenzverfahren oder
  • freiwilligen Personalabbaumaßnahmen.

Gerade dort werden Schwellenwerte häufig unterschätzt oder falsch berechnet. Das BAG erinnert ausdrücklich daran, dass für die Betriebsgröße nicht nur die aktuelle Kopfzahl zählt, sondern die regelmäßig beschäftigte Arbeitnehmerzahl.

Der Senat lässt zwar offen, ob es bei bloßen Fehlern innerhalb des Anzeigeverfahrens künftig noch Raum für eine gewisse Fehlerheilung gibt. Für vollständig unterlassene Massenentlassungsanzeigen besteht aber keinerlei Spielraum mehr. Arbeitgeber sollten Massenentlassungsverfahren daher immer gut vorbereiten oder durch fachkundigen Rat gut vorbereiten lassen.

Bereits zu Beginn einer jeden Restrukturierung sollte daher geprüft werden:

  • Wie viele Arbeitnehmer werden „in der Regel“ im Betrieb beschäftigt?
  • Welche Beendigungen zählen für die Massenentlassung mit?
  • Welche Zeiträume sind relevant?

Die Reihenfolge bleibt entscheidend:

  1. Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat (wenn ein Betriebsrat vorhanden ist)
  2. Abschluss bzw. ordnungsgemäße Durchführung der Konsultation
  3. Massenentlassungsanzeige
  4. und erst dann der Kündigungsausspruch

Fehler in der Chronologie gefährden die Wirksamkeit von Kündigungen!

Dokumentation sichern:

In Kündigungsschutzprozessen wird die vollständige Verfahrensdokumentation regelmäßig entscheidend sein:

  • Betriebsratsanhörung
  • Konsultationsunterlagen
  • Nachweis des Zugangs der Massenentlassungsanzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit

Die Massenentlassungsanzeige ist keine bloße Ordnungsvorschrift, sondern Wirksamkeitsvoraussetzung der Kündigung. Wer bei größeren Personalabbaumaßnahmen die Anzeige unterlässt oder zeitlich falsch einordnet, riskiert die vollständige Unwirksamkeit sämtlicher Kündigungen.

Für Arbeitgeber bedeutet das: Massenentlassungsverfahren gehören zwingend in die Hände erfahrener arbeitsrechtlicher Berater; und zwar bevor die erste Kündigung ausgesprochen wird.