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BAG bestätigt strengen Betriebsbegriff bei Betriebsratswahlen

(BAG, Beschl. vom 28.01.2026, 7 ABR 23/24)

Passend zu den jetzt in Deutschland anstehenden Betriebsratswahlen hat das Bundesarbeitsgericht zum Betriebsbegriff klargestellt: Für die Zulässigkeit einer Betriebsratswahl ist es entscheidend, ob eine organisatorische Einheit als eigenständiger Betrieb oder selbstständiger Betriebsteil iSd. Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) einzustufen ist.

Kernpunkte des Beschlusses zum Betriebsbegriff

Auch in modernen Betriebsformen, z.B. bei plattformgestützter Tätigkeit, rechtfertigt die bloße Zusammenfassung von Beschäftigten in einem geografischen Gebiet (z.B. Remote Citiesnoch keinen betriebsratsfähigen Betriebsteil, wenn es an einer eigenständigen Organisation mit einer eigenen Leitung bzw. einem Mindestmaß an organisatorischer Selbstständigkeit fehlt.

Konsequenz für die Praxis

  • Betriebsratswahlen können nur dort stattfinden, wo echte betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheiten vorliegen.
  • Reine Liefer- oder Fahrdienste, die nur digital gesteuert und organisatorisch nicht selbstständig sind, begründen im Grundsatz keine betriebsratsfähigen Einheiten. Für diese kann damit kein eigener Betriebsrat gewählt werden.
  • Die Rechtsprechung zeigt weiterhin, wie wichtig eine saubere Struktur- und Organisationsanalyse vor Wahlinitiativen ist.

Fazit: Klassischer Betriebsbegriff bleibt maßgeblich

Auch im digitalen Zeitalter bleibt der klassische Betriebsbegriff maßgeblich und lässt keine automatische Ausweitung auf rein virtuelle oder organisatorisch unselbstständige Einheiten zu. Arbeitgeber können diese Linie für eine strategisch fundierte Wahlvorbereitung im Hinblick auf die jetzt im Frühjahr 2026 anstehenden Betriebsratswahlen nutzen.